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Die erhebliche
und stetig
steigende Bedeutung des Internets als Medium der grenzenlosen
Kommunikation und des Warenabsatzes erfordern klare rechtliche
Regeln. Die
Geschwindigkeit und Dynamik der technischen Entwicklung in
diesem Bereich bereiten dem Gesetzgeber
und den Gerichten jedoch große Probleme und führen
immer
wieder zu Phasen der Rechtsunsicherheit. Dies gilt nicht
nur für
das Gebiet des E-Commerce, sondern insbesondere auch für die
Registrierung von Domainnamen. Daneben sind Spam,
Blogs, Abmahnungen, Keyword-Advertising, Filesharing, Cyber-Mobbing,
Abofallen, Datenklau und Bewertungsforen Stichworte, die das
aktuelle Recht des Internets beeinflussen und verändern.
Die damit verbundenen Schwierigkeiten betreffen die unterschiedlichsten
Rechtsgebiete, wie etwa das allgemeine Zivilrecht (BGB), das
Wettbewerbsrecht (UWG), das Urheberrecht (UrhG), das Markenrecht
(MarkenG), das Medienrecht (TMG, TKG) oder das Strafrecht (StGB, StPO).
Ob sich Pläne der
Bundesregierung, ein Internetgesetzbuch ins
Leben zu rufen, verwirklichen lassen, bleibt abzuwarten. Alle
praktischen Probleme werden sich auch durch eine solche einheitliche
Regelung der Gesamtmaterie nicht vermeiden lassen. Daher ist und bleibt
es unerlässlich, sich frühzeitig um qualifzierten
Rechtsrat
zu bemühen, sei es, weil der Betreiber einer
Webpräsenz wegen
einer Urhebrechtsverletzung abgemahnt wurde, der
Nutzer sog.
Dual-Use-Software ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren
fürchten muss oder Zweifel an der
Rechtmäßigkeit der
Allgemeinen Geschäftsbedingungen Bedingungen (AGB) des
Webhosters
bestehen, um nur drei Beispiele zu nennen.
Auch
müssen sich soziale
Netzwerke (wie etwa
SchülerVZ,
wer-kennt-wen oder facebook) immer wieder den Vorwurf gefallen lassen,
die einschlägigen datenschutzrechtlichen Bestimmungen zu
mißachten. Ausschlaggebend für den Schutz
personenbezogener Daten im Internet sind die Bestimmungen des
Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) und des Telemediengesetzes (TMG).
Grundsätzlich muss der jeweilige Anbieter die
personenbezogenen Daten
löschen, wenn
er sie für die Abwicklung eines Vertrages nicht mehr
benötigt. Dieser
Anspruch des Nutzers ergibt sich aus § 35 BDSG und sollte am
besten
schriftlich durch einen Rechtsanwalt geltend gemacht werden.
Die Kanzlei
Dr. Kurth hat in der Vergangenheit mittelständische
Unternehmen
und Privatpersonen bei der Lösung solcher Probleme umfassend
unterstützt bzw. beraten. Jeder einzelne Fall hat seine
Besonderheiten, die eine dezidierte Beratung notwendig machen. Der
juristische Laie ist gerade bei dem Recht der neuen Medien mit einer
sachgerechten Beurteilung der Rechtslage schnell überfordert. Sie
sollten daher frühzeitig einen Besprechungstermin mit uns
vereinbaren, um unnötige Risiken zu vermeiden.
 
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