Die erhebliche und stetig steigende Bedeutung des Internets als Medium der grenzenlosen Kommunikation und des Warenabsatzes erfordern klare rechtliche Regeln. Die Geschwindigkeit und Dynamik der technischen Entwicklung in diesem Bereich bereiten dem Gesetzgeber und den Gerichten jedoch große Probleme und führen immer wieder zu Phasen der Rechtsunsicherheit. Dies gilt nicht nur für das Gebiet des E-Commerce, sondern insbesondere auch für die Registrierung von Domainnamen. Daneben sind Spam, Blogs, Abmahnungen, Keyword-Advertising, Filesharing, Cyber-Mobbing, Abofallen, Datenklau und Bewertungsforen Stichworte, die das aktuelle Recht des Internets beeinflussen und verändern.

Die damit verbundenen Schwierigkeiten betreffen die unterschiedlichsten Rechtsgebiete, wie etwa das allgemeine Zivilrecht (BGB), das Wettbewerbsrecht (UWG), das Urheberrecht (UrhG), das Markenrecht (MarkenG), das Medienrecht (TMG, TKG) oder das Strafrecht (StGB, StPO).

Ob sich Pläne der Bundesregierung, ein Internetgesetzbuch ins Leben zu rufen, verwirklichen lassen, bleibt abzuwarten. Alle praktischen Probleme werden sich auch durch eine solche einheitliche Regelung der Gesamtmaterie nicht vermeiden lassen. Daher ist und bleibt es unerlässlich, sich frühzeitig um qualifzierten Rechtsrat zu bemühen, sei es, weil der Betreiber einer Webpräsenz wegen einer Urhebrechtsverletzung abgemahnt wurde, der Nutzer sog. Dual-Use-Software ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren fürchten muss oder Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Allgemeinen Geschäftsbedingungen Bedingungen (AGB) des Webhosters bestehen, um nur drei Beispiele zu nennen.

Auch müssen sich soziale Netzwerke (wie etwa SchülerVZ, wer-kennt-wen oder facebook) immer wieder den Vorwurf gefallen lassen, die einschlägigen datenschutzrechtlichen Bestimmungen zu mißachten. Ausschlaggebend für den Schutz personenbezogener Daten im Internet sind die Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) und des Telemediengesetzes (TMG). Grundsätzlich muss der jeweilige Anbieter die personenbezogenen Daten löschen, wenn er sie für die Abwicklung eines Vertrages nicht mehr benötigt. Dieser Anspruch des Nutzers ergibt sich aus § 35 BDSG und sollte am besten schriftlich durch einen Rechtsanwalt geltend gemacht werden.
 
Die Kanzlei Dr. Kurth hat in der Vergangenheit mittelständische Unternehmen und Privatpersonen bei der Lösung solcher Probleme umfassend unterstützt bzw. beraten. Jeder einzelne Fall hat seine Besonderheiten, die eine dezidierte Beratung notwendig machen. Der juristische Laie ist gerade bei dem Recht der neuen Medien mit einer sachgerechten Beurteilung der Rechtslage schnell überfordert. Sie sollten daher frühzeitig einen Besprechungstermin mit uns vereinbaren, um unnötige Risiken zu vermeiden.


Internetrecht Bonn